Hauskauf und Erbrecht in Frankreich

Viele Deutsche haben ja schon den Schritt gewagt und ein Feriendomizil oder einen Altersruhesitz in Südfrankreich erworben. Andere würden gerne diesem Beispiel folgen, trauen sich jedoch nicht so recht, da sie mit den französischen Gesetzen und Gebräuchen nicht vertraut sind. Auch für viele deutsche Neubürger und Ferienhausbesitzer in Marseillan, die die Hürde des Kaufes hinter sich gebracht haben, bleiben oft noch Fragen offen. "Wie ist das mit dem Erbrecht?" "Sollten wir in Frankreich ein Testament machen oder ist unser deutsches Testament ausreichend?" usw.

Auch wir als in Marseillan lebende Deutsche haben uns mit dieser Problematik auseinandergesetzt und sind auch durch Rat suchende Neubürger damit konfrontiert worden. Daher werden wir hier einmal einen kurzen Überblick geben, welche Dinge sich von der in Deutschland üblichen Praxis unterscheiden und daher beachtet werden sollten.

 

Der Hauskauf

Der Kauf eines Hauses durch einen Ausländer ist absolut problemlos, und viele, die das schon hinter sich haben, können das bestätigen. Besonderheit in Frankreich ist der vor einem Notar geschlossene Vorvertrag, die sogenannte 'Promesse de Vente', also das 'Verkaufsversprechen', das für Verkäufer und Käufer bindend ist und bei dem der Käufer ca. 10 % des Kaufpreises anzahlt. Läuft alles wie geplant, folgt hierauf die 'Signature de l'acte', die Unterzeichnung des Kaufvertrages nach einer Frist von 8 bis 12 Wochen, in denen unter anderem auch die Stadt ihr Vorkaufsrecht nutzen kann, was aber wohl in den seltensten Fällen geschieht.

Unbedingt zu beachten sind nur folgende Frankreich-spezifische Punkte:

 

Das Erbrecht

Auch das französische Erbrecht unterscheidet sich entschieden vom deutschen Recht, und es gibt daher einige Punkte, die man als Ausländer mit Grundbesitz in Frankreich unbedingt beachten sollte.

Für einen Deutschen mit Zweitwohnsitz in Frankreich, fällt dieser französische Besitz (Ferienwohnung oder Ferienhaus) unter das französische Erbschaftsrecht. Hat ein Ausländer gar seinen Wohnsitz ganz nach Frankreich verlegt, fällt auch sein mobiles Erbe (Geld, Sparkonten, Aktien, Anlagen usw.), ganz unabhängig vom Aufbewahrungsort, unter das französische Recht. Davon ausgeschlossen sind nur Immobilien, die er im Ausland/Herkunftsland besitzt.

Und hier sollte unbedingt beachtet werden:

 

Nützliche Links

Die von uns hier erwähnten Aspekte erheben natürlich keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern beziehen sich einfach auf die Erfahrungen, die wir selbst hier in Südfrankreich gemacht haben. Wer sich ausführlicher informieren will, findet zu diesem Thema sehr gute Seiten im Internet.